Satzung Entwurf 2025
ENTWURF Neufassung 2025
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 7.August 1946 in Mastershausen gegründete Verein führt den Namen „Sportfreunde Mastershausen“. Er führt die Tradition des 1921 gegründeten Sportvereines weiter. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Mastershausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
§ 2 Grundsätze des Vereins
Basis der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen
Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Bürgern mit Einwanderungsgeschichte. Der Verein tritt diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen in der maximalen Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz (Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich im 2. Quartal eingezogen.
§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen § 2 der Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr, möglichst im 2.Quartal, stattfinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand in dem lokalen Presseorgan „Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kastellaun und ihrer Ortsgemeinden“.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung kann alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die
Mitgliederversammlung in Präsenzform oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird trifft der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Entgegennahme der Jahresberichte
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen
– Wahl des Vorstands
– Satzungsänderungen
– Wahl der Kassenprüfer
– Ehrungen
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor
der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem engeren Vorstand
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer
- dem Jugendleiter
- dem erweiterten Vorstand
- den Leitern der einzelnen Sportabteilungen
- den Beisitzern
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2.Vorsitzende und in Abwesenheit beider der Geschäftsführer, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder per E-Mail.
Der Vorsitzende, stellvertretend der 2.Vorsitzende und in Abwesenheit beider der Geschäftsführer, ist berechtigt Mittelausgaben in Höhe bis maximal 1000€ ohne die Zustimmung des Vorstands zu tätigen. Im Nachgang ist der Vorstand zu unterrichten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der die Aufgabenverteilung im engeren Vorstand hervorgeht.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der Geschäftsführer, wenn Vorsitzender und 2. Vorsitzender verhindert sind.
§ 12 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand. Die Jugendordnung ist nicht teil der Satzung.
§ 13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins und unterliegen der Kontrolle des Vorstandes.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht und beantragen in dieser die Entlastung des Vorstandes.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Mastershausen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.