Satzung

1.            Name, Sitz und Zweck des Vereins 

§ 1

Der am 7. August 1946 in Mastershausen gegründete Sportverein führt den Namen „Sportfreunde Mastershausen“. Er führt die Tradition des 1921 gegründeten Sportvereines weiter. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Mastershausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein in parteipolitisch, konfessionell und rassig neutral.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.                  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 
 

§ 5

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§ 6

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 8

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 10

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung bestimmt. Die Jahreshauptversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitelanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 11

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.

§ 12

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung ist Folge zu leisten. 

A.                 Organe des Vereins
 

§ 13

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten und in Ortsüblicherweise. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Tagen liegen.

§ 14

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfähigkeit sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes,

b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Leiter der einzelnen Sportabteilungen,

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge. 

§ 17

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 18

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

B.          Leitung des Vereins

§ 19

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, Kassenwart, Jugendleiter,

b) dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäß Ziffer a), den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben und den beiden gewählten Kassenprüfern.

§ 20

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 21

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  1. die Bewilligung von Ausgaben,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Vereinsversammlung,
  3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
  4. alle Entscheidungen, sowie die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 22

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 23

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Die Geldausgaben müssen im Rahmen der verfügbaren Mittel liegen. Am Anfang des Jahres ist ein Etat über die geplanten Ausgaben aufzustellen.

§ 24

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden oder – bei längerer Abwesenheit desselben – des 2. Vorsitzenden.

Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 25

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbericht ergeben.

§ 26

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Festausschuss usw.).

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

C.          Sonstige Bestimmungen
 

§ 27

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis,
  2. Geldstrafe bis zu DM 50,–,
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
  4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
  5. Ausschluss aus dem Verein.

§ 28

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist eine nur für diesen Zweck bestimmte außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, mit der Maßgabe, dass es der Gemeinde Mastershausen oder dem Sportbund Rheinland e.V. zufällt, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Mastershausen, den 07. März 1980

Im Entwurf gezeichnet:

Egon Schmitz

Heinz Sobik

Erwin Schmitz

Hermann-Josef Lehnert

Karl Schnorr

Helmut Holl
 

VR 427 –

Im Vereinsregister eingetragen am 15. August 1980.

6550 Bad Kreuznach, den 15. August 1980